Unsere Satzung

Kunst gegen Kinderkrebs ist seit 2021 ein gemeinnütziger, eingetragener Verein. Unser Ziel ist es, aktuell oder ehemals unter Krebs oder anderen schweren Erkrankungen leidende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie ihre Familien auf vielfältige Weise zu unterstützen. Hier finden Sie unsere Vereinssatzung, wie sie am 28.01.2021 beschlossen wurde.

Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kunst gegen Kinderkrebs“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist
– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach § 52 Abgabenordnung.
– die Förderung der Mildtätigkeit nach § 53 der Abgabenordnung.
– die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach § 52 Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die direkte finanzielle, materielle und emotionale Hilfe für aktuell oder ehemals unter Krebs oder anderen schweren Erkrankungen leidende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einschließlich ihrer Familien in deren Not und die Unterstützung unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit auf dem Weg zu mehr Chancengerechtigkeit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben;
– Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Gesellschaft über den o.g. Personenkreis betreffende Themen;
– die Information und Beratung des o.g. Personenkreises zum Stellungswert der Ernährung für die Gesundheit und die Unterstützung dieser Personen bei der Umsetzung einer gesunden Ernährungsweise im Sinne einer vitalstoffreichen Vollwertkost;
– die Unterstützung und Betreuung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Krebserkrankungen im Kindesalter;
– die finanzielle und materielle Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine oder Organisationen mit einer mit dem Vereinszweck vereinbaren Zielsetzung;
– die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im weitesten Sinne für Menschen des o.g. Personenkreises.

 

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Mitglieder und Fördermitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich – auf dem Postweg, persönlich oder per E-Mail -beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

Der Austritt ist schriftlich – auf dem Postweg, persönlich oder per E-Mail – gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Fördermitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag hin – auf dem Postweg, persönlich oder per E-Mail – jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen möglich.

 

5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird, abhängig von der Art der Mitgliedschaft, ein Jahresbeitrag erhoben. Einzelheiten zu den Mitgliedschaftsarten und den entsprechenden Beiträgen werden durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.

 

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Personen wie folgt zusammen:

  1. ein/eine 1. Vorsitzende(r)
  2. ein/eine 2. Vorsitzende(r)
  3. ein/eine Schatzmeister(in)
  4. fakultativ einem oder mehreren weiteren Mitgliedern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der restliche Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Dieses bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit regulären Wahlen im Amt.

 

8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Entscheidung darüber, ob die Mitgliederversammlung real oder virtuell abgehalten werden soll,
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00. Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich – auf dem Postweg, per E-Mail oder persönlich – oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer sowie dem ersten Vorsitzenden beziehungsweise, in dem Fall, dass dieser verhindert ist, seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen wie solche, regulärer Sitzungen.

 

10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Spenden und dem Erlös durch den Verkauf gespendeter Kunstwerke aufgebracht.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des 2. Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, der auf zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
  3. Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Die Mitglieder erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse unmittelbar, jedoch maximal 3 Stunden, vor der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich – auf dem Postweg, persönlich oder per E-Mail – verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladungsschreiben – auf dem Postweg, persönlich oder per E-Mail – einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich – auf dem Postweg, persönlich oder per E-Mail – beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen erfolgen offene Abstimmungen im Rahmen des Chatrooms oder der Video- oder Telefonkonferenz als schriftliche, mündliche oder visuelle Bekundungen der Mitglieder oder über ein geeignetes integriertes Abstimmungstool. Für geheime Abstimmungen wird hierbei ein entsprechend geeignetes Online-Tool genutzt, durch welches nicht nachvollziehbar ist, welche Mitglieder wie abgestimmt haben. Dieses kann in den Chatroom bzw. die Video- oder Telefonkonferenz integriert oder auf einer externen Plattform verfügbar sein, die nach den oben genannten Maßstäben ebenfalls nur für Mitglieder zugänglich ist.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
– Name
– Vorname
– Anschrift
– E-Mail-Adresse
– Geburtsdatum

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elterninitiative krebskranker Kinder e.V. Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung vom 28.01.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.